DAS LEBENSPARTNERSCHAFTSGESETZ FÜR SCHWULE UND LESBISCHE PAARE (LPartG) . Schwule und lesbische Paare können seit dem 1. August
2001an einen eheähnlichen Lebensbund schließen. Das Bundesverfassungsgericht hat in seinem am 18.7.2001 verkündeten Urteil einen
Eilantrag Bayerns und Sachsens abgelehnt und damit den Weg für das rot-grüne Gesetz zur Homo-Ehe frei gemacht. Die beiden unionsregierten Freistaaten Sachsen und Bayern haben - wie auch das ebenfalls
CDU-geführte Thüringen - die Eingetragene Lebenspartnerschaft gleichgeschlechtlicher Paare mit einer Normenkontrollklage angegriffen.
Mit seinem Urteil vom 17.07.2002 hat das Bundesverfassungsgericht festgestellt: Die Einführung des Rechtsinstituts der
eingetragenen Lebenspartnerschaft für gleichgeschlechtliche Paare verletzt Art. 6 Abs. 1 GG nicht.
Der besondere Schutz der Ehe in Art. 6 Abs. 1 GG hindert den Gesetzgeber nicht, für die gleichgeschlechtliche Lebenspartnerschaft Rechte und Pflichten vorzusehen, die denen der Ehe gleich oder nahe kommen. Dem Institut der Ehe drohen keine Einbußen durch ein Institut, das sich an Personen wendet, die miteinander keine Ehe eingehen können.
In der weiteren Begründung und Abweisung der Klage der drei unionsgeführten Bundesländer hat das BVerfG desweiteren auch den Weg für weitergehende Gleichstellungen von gleichgeschlechtlichen Paaren freigemacht.
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